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Die Wasserbezugsgebühren sind grundsätzlich ab jenem Monat zu entrichten, in dem der Anschluss hergestellt wurde. Bei Anschluss eines unbebauten Grundstückes sind die Wasserbezugsgebühren ab jenem Monat zu entrichten, ab dem eine Entnahmestelle für Wasser besteht.
Die Vorschreibung erfolgt in Vierteljahres-Teilbeträgen. Im Herbst erfolgt eine Zählerablesung. Die Abrechnung erfolgt zum Vorschreibungstermin 4. Vierteljahr!
Wasserabrechnung