Wählerevidenz, Zentrales Wählerregister

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich an Wahlen oder Volksabstimmungen in Österreich dennoch beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in die Europa- Wählerevidenz eintragen lassen. Eine einmal erfolgte Eintragung ist im Anschluss zehn Jahre lang gültig. Formulare liegen bei allen österreichischen Vertretungsbehörden auf. Welche Schritte Sie als AuslandsösterreicherIn unternehmen müssen, um in einer entsprechenden Wählerevidenz vermerkt zu sein (Antragstellung), lesen Sie auf den Informationsseiten des Bundesministerium für Inneres. Sie finden hier auch die entsprechenden Formulare zum herunterladen.

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/waehlerevidenz/start.aspx


Zentrales Wählerregister

Das Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) ist eine vom Innenministerium zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die lokalen Wählerevidenzen aller österreichischen Gemeinden unter gleichen Bedingungen, in derselben technischen Umgebung und mit einheitlichen Funktionalitäten geführt werden. Die Evidenzen befinden sich weiterhin im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das BMI fungiert als Dienstleister.


Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerinnen und Bürger mussten bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl bei der Sammlung von Unterschriften, um überhaupt ein Volksbegehren starten zu können ("Einleitungsverfahren"), als auch in der späteren Phase des achttägigen "Eintragungsverfahrens". Nun können Wahlberechtigte in jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Eintragungsverfahren – zu unterschreiben. Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer Bürgerkartenfunktion ("Handy-Signatur" oder "Smart Card") können Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem beliebigen Ort via Internet getätigt werden – etwa von Zuhause oder von einem Urlaubsdomizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und -österreicher mit einer "Bürgerkarte" erstmals das Recht, ein Volksbegehren zu unterstützen. Eine eventuelle Sorge einer "Stigmatisierung" bei Unterstützung eines Volksbegehrens in der Heimatgemeinde fällt weg.

Über folgenden Link gelangen Sie zur Online-Signatur:

https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/vbg/checked/VolksbegehrenBuerger

Durch das Außerkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 1973 am 31. Dezember 2017 dürfen Unterstützungserklärungen zu Volksbegehren, die auf Formularen nach dem Volksbegehrengesetz 1973 aufscheinen, ab dem 1. Jänner 2018 nicht mehr bestätigt werden. Das "Mitbringen" eines Unterstützungserklärungsformulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die Proponentinnen oder Proponenten mehr. Sieht man von der Eingabe der Personendaten ab, sind für das Prozedere in Hinkunft nur noch Mausklicks erforderlich.

Somit bringt die Zentralisierung eine Entlastung für die Gemeinden. Darüber hinaus müssen im 8-tägigen Eintragungsverfahren die Eintragungslokale in Zukunft nicht mehr an einem Sonntag geöffnet sein.


Zuständig