Tierhaltung (Haus-, Nutz- und Wildtiere) insbesondere Hundehaltung

Fundtiere, die in den Tierheimen Linz, Steyr, Freistadt, Schabenreith, Altmünster und in der Arche Wels untergebracht sind, werden in der neuen Datenbank www.tierschutzportal.ooe.gv.at kundgemacht!
Es besteht daher für Personen, die ihr Haustier vermissen, die Möglichkeit, unter dieser Homepage jederzeit das vermisste Tier zu suchen.


Weiteres wird darauf hingewiesen, dass gem. § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz das Auffinden von Tieren kundzumachen ist.
In die Liste der aufgefundenen Tiere kann während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zimmer 223, Promenade 5, 4240 Freistadt, eingesehen werden.

Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Kundmachung eine Ausfolgung im Sinne des § 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

Die Einstweilige Unterbringung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.


Hunderatgeber.pdf herunterladen (1.24 MB)


Kastration für Katzen

Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden. (Auszug aus der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung)

Dies gilt österreichweit für weibliche und männliche Katzen gleichermaßen.

Zuständig