Standesamtswesen

Standesamt- und Staatsbürgerschaftsverband Freistadt

Mit 1. Jänner 2019 gibt es den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband mit Sitz in Freistadt.

Was heißt dass für den Bürger bei...

...der Geburt eines Kindes?
Für die Beurkundung einer Geburt ist immer das Standesamt, wo das Kind zur Welt kommt, zuständig. Sollten Sie ein Hausgeburt in Sandl (geplant) haben, ist die Beurkundung (Anzeige der Geburt, Namensgebung, Vaterschaftsanerkenntnis, Obsorgeerklärung) durch den Zusammenschluss zum Standesamtsverband  Freistadt beim Sitzstandesamt Freistadt vorzunehmen.
Nach der Anmeldung des Neugeborgenen am Standesamt, erhalten die Eltern, welche ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Sandl haben einen "Babygutschein" im Wert von € 100,-- für den Bezug von Windeln, Babynahrung etc. welcher beim Kaufhaus Spar Oberreiter eingelöst werden kann. Weiteres bekommen Sie das OÖ. Familienpaket zur Verfügung gestellt vom Land OÖ mit vielen wertvollen Informationen und Gutscheinen. Wir bitten hier, beim Gemeindeamt Sandl vorbeizukommen.

...der Eheschließung?
Möchten die Verlobten in Sandl ihre Ehe schließen, so ist das natürlich auch weiterhin möglich! Bitte Termin und Details der Eheschließung mit dem Standesbeamten in Sandl vereinbaren. Die Ermittlung der Ehefähigkeit (Vorlage der Dokumente der verlobten, Prüfen der Daten) übernimmt das Sitzstandesamt Freistadt.

...einem Sterbefall
Tritt der Tod in einer Gemeinde ein, welche zum Standesamtsverband gehört, so ist für die Beurkundung das Sitzstandesamt Freistadt zuständig.

...der Neuausstellung einer Urkunde/eines Staatsbürgerschaftsnachweises?
Die Ausstellung einer Urkunde bzw. eines Staatsbürgerschaftsnachweises erfolgt entweder über das Sitzstandesamt Freistadt oder Gemeindeamt Sandl.


Die Heiratsurkunde gehört neben der Geburtsurkunde  und der Sterbeurkunde zu den drei wesentlichen Personenstandsurkunden.

Die Heiratsurkunde enthält

  • die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
  • den Tag und den Ort der Eheschließung;
  • die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
  • namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der ehe, deren Auflösung oder Nichtigkeit;
  • das Datum der Ausstellung;
  • die Namen des Standesbeamten.

Im Vermerk der Heiratsurkunde kann zusätzlich noch Folgendes festgehalten werden:

  • Angaben zur Führung eines Doppelnamens und Bestimmung, welcher Bestandteil gemeinsamer Familienname werden soll
  • Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder
  • weitere namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe
  • Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe 
  • Religionsbekenntnis

Hinweis: Etwaige akademische Grade und Berufsbezeichnungen bzw. Standesbezeichnungen werden dem Namen beigefügt.

Die internationale Heiratsurkunde wird mehrsprachig, in der Regel zehnsprachig, ausgestellt.


Voraussetzungen

Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.

Einschränkungen des Rechts auf Einsicht gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

  • 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt
  • 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der eingetragenen Partnerschaft, sofern es nicht eine lebende Person betrifft
  • 30 Jahre seit Eintragung des Todes.


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