Lustbarkeitsabgabe

Oö. Lustbarkeitsabgabe-Gesetz 2015 idgF.

Für Spielapparate und Wettterminals werden für den Betrieb durch Landesgesetz die Gemeinde ermächtigt, Gemeindeabgaben zu erhaben.

Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des Glückspielgesetzes. Nicht als Spielapparate gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. 


Die Verpflichtung zur Einhebng einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten gem. des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1974 idgF. 4/2011 ist mit Inkrafttreten des Oö. Lustbarketisabgabe-Gesetzes 2015 erloschen.

RIS - Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 29.09.2022 (bka.gv.at) 


Zuständig