Grundsteueraufrollungen

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Darunter versteht man das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Die Grundsteuer teilt sich in

  • Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Hebesatz 500 v. H.
  • Grundsteuer B: Grundstücke, Hebesatz 500 v. H.

Befreiung von der Grundsteuer: 

  • Grundbesitz einer öffentlichen Gebietskörperschaft, der für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. für mildtätige Zwecke benutzt wird (ÖBB)
  • Grundbesitz der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz, wenn der Grund für die Aufgaben des Roten Kreuzes benutzt wird
  • Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft, soweit er für den Gottesdiesnt, Zwecke der Seelsorge oder ihre Verwaltungszwecke benutzt wird
  • Grundbesitz eines Sportvereines, wenn der Grund für sportliche Zwecke benutzt wird

Bei der Berechnung der Grundsteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Diesen erhält man durch Multiplikation des Einheitswertes mit der Steuermesszahl. Dieser Betrag wird jeweils vom Finanzamt ermittelt. Die Gemeinde hat lediglich den Steuermessbetrag mit dem Hebesatz zu multiplizieren.

Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Davon abweichend wird die Grundsteuer am 15. Mai, also nur einmal im Jahr, mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn der Jahresbetrag € 75,00 nicht übersteigt.

Zuständig