Geschworenen und Schöffen

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt und wird in einem Auslosungsverfahren (Zufallsprinzip) der Gemeinde (Bürgermeister) alle zwei Jahre ermittelt. Dabei werden die Namen von 5 Personen von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) enthaltenen Personen berücksichtigt.

Die Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. Den Geschworenen und Schöffen steht also keine Bezahlung, wohl aber  Kostenersatz (Reise- und Aufenthaltskosten, allfälliger Verdienstentgang etc.) zu.
Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung (Art. 91 B-VG) vorgesehen. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern und haben dasselbe Stimmrecht wie diese.
Sie sind wie die Richter bei Ausübung Ihres Amtes unabhängig.

Rechtsgrundlage siehe Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Zuständig