Freizeitwohungspauschale

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt240,84 € / Jahr über 50 m2 Nutzfläche

Die Freizeitwohnungspauschale ist eine Abgabe in Form einer jährlichen zu entrichtenden Pauschale.

Als Freizeitwohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart "Wohnung". Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Abgabe zu entrichten.


Ausnahmen

Gästeunterkunft, Wohnungen zur Erfüllung der Schul- oder Ausbildungspflicht, Wohnungen zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, Wohnungen zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin, zur Unterbringung von DienstnehmerInnen, Wohnungen die von den Inhabern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht bewohnt werden können - bis max. 1 Jahr oder für leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.

Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten. 

Die Höhe der Pauschale beträgt:

  • für Wohnungen bis 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper: € 80,28 und
  • für Wohnungen über 50m2 Nutzfläche: € 120,42.

Wohnungen, die erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres - durch bauliche Fertigstellung oder Wegfall eines Ausnahmetatbestands - zu einer Freizeitwohnung werden und dadurch in diesem Jahr eine Hauptwohnsitzmeldung für zumindest 26 Wochen nicht möglich ist, unterliegen in diesem Jahr noch nicht der Abgabenpflicht.

Die bei der Gemeinde eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen sind dem jeweiligen Tourismusverband zu übermitteln. Dabei verbleiben der Gemeinde als Ersatz für die Kosten der Einhebung ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Freizeitwohnungspauschalen.

Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale (§ 57 Oö. Tourismusgesetz 2018) auszuschreiben und einzuheben. Für die Gemeinde Sandl wurde ein Zuschlag ab 01.01.2023 von

  • 100 % für Wohnungen bis 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper (€ 80,28) und
  • 100 % für Wohnungen über 50m2 Nutzfläche (€ 120,42)

durch Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022 beschlossen. Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale


Näher Informationen im OÖ Tourismusgesetz 2018

Tourismusgesetz