Freizeitwohnungspauschale

Freizeitwohnungspauschale - Landesabgabe 

Ab 2019 sieht das Oö. Tourismusgesetz 2018 die Einhebung einer Freizeitwohnungspauschale vor. Dazu dürfen wir Ihnen folgende Hinweise geben:   
       
Als Wohnung gilt jede im Gebäude– und Wohnungsregister als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“. Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Abgabe zu entrichten. (Ausnahme: Gästeunterkunft, zur Erfüllung der Schul– oder Ausbildungspflicht, zur Ableistung des Wehr– oder Zivildienstes, zur Berufsausübung, insbesondere als PendlerIn, zur Unterbringung von DienstnehmerInnen, Wohnungen die von den Inhabern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht bewohnt werden können—bis max. 1 Jahr oder für leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs– und Siedlungsvereinigungen bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.

Im Unterschied zur derzeitigen Regelung im Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 wird die tatsächliche Benutzung einer Wohnung künftig keine Rolle mehr spielen. Damit soll nicht nur eine schwierige Beweisfrage vermieden, sondern in Verbindung mit sachlich gerechtfertigten Ausnahmetatbeständen auch der Leerstandsproblematik entsprechend Rechnung getragen werden.

Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgab jeweils bis 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten. Die Höhe der Pauschale beträgt für das Jahr 2023:  


1.) für Wohnungen bis zu 50m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 80,28 Euro

2.) für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 120,42 Euro.


Wohnungen, die erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres—durch bauliche Fertigstellung oder Wegfall eines Ausnahmetatbestands—zur einer Freizeitwohnung werden und dadurch in diesem Jahr eine Hauptwohnsitzmeldung für zumindest 26 Wochen nicht möglich ist, unterliegen in diesem Jahr insgesamt noch nicht der Abgabenpflicht.

Erhöhung ab 01.11.2022_.pdf herunterladen (0.52 MB)

Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

Ab 01.01.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Sandl in seiner Sitzung vom 15.12.2022 einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale in der Höhe von je 100 % beschlossen. Die Höhe der Pauschale beträgt zusätzlich zur oben angeführten Beträgen

1.) für Wohnungen bis zu 50m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 80,28 Euro

2.) für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 120,42 Euro.

Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

Zuständig