Aufschließungs- sowie Erhaltungsbeiträge gemäß Oö. Raumordnungsgesetz

Die Aufschließung von Grundstücken ist mit großen Kosten verbunden. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Oö. ROG 1994 die Eigentümer von unbebauten Grundstücken mit Baulandwidmung verpflichtet, Kostenbeiträge (Vorauszahlungen) zu leisten, sofern die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist. Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang bzw. Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne der Oö. BauO 1994 i.d.g.F. aufgeschlossen ist.


Bei späterer Bebauung eines Grundstückes und Vorschreibung der tatsächlichen Anschluss-kosten werden diese Vorauszahlungen zur Gänze angerechnet. Ausnahmen von der Entrichtung der Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, haben aber eine absolute 10-jährige Bausperre zur Folge.


Beitragsarten:

  • Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer Kanalisationsanlage
  • Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage
  • Beitrag zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche


Zuständig