Alm- und Kulturflächenschutz, Aufforstungsbewilligungen

Oö. Alm- u. Kulturflächenschutzgesetz

Geplante Aufforstungen sind VOR ihrer Durchführung der Gemeinde anzuzeigen.

Dem Gemeindeamt ist jede Neuaufforstung mit einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern anzuzeigen. Dabei sind angrenzende Waldflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite miteinzurechnen. 

Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu enthalten. 

Bestehen aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufforstung und wird diese nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach erfolgter Anzeige untersagt, kann die Neuaufforstung durchgeführt werden. Bei fehlender Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und –grundsätzen ist das Vorhaben bescheidmäßig zu untersagen. 


Mindestabstände: 

Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von 5,0 Meter durchgeführt werden. Dieser Abstand gilt nicht gegenüber Waldflächen. Je nach Topografie sind größere Abstände auch zu landw. Flächen einzuhalten, wenn dies durch einen forsttechnischen Sachverständigen festgelegt wird. 

Zum Schutz von Wohnsiedlungen, Wohnhäusern und landwirtschaftlichen Wohnhäusern kann bei Neuaufforstungen auch ein größerer Abstand gefordert werden. 

Gemäß § 19 Oö. Straßengesetz dürfen außerhalb des Ortsgebiets Bäume, Baumreihen und Sträucher angrenzend an das öffentliche Gut (Gemeindestraßen, Güterwege) nur in einem Abstand von mind. 3,0 m zum Straßenrand gepflanzt werden.


Aufforstungen gem. Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz betreffen keine Grundflächen die bereits als Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 gelten.


Zuständig