Abwasserkataster, fahrender Kanal

"Fahrender Kanal"

Die Gemeinde Sandl führt gem. Gemeinderatsbeschluss vom 13.10.2005 den so genannten „Fahrenden Kanal“. Die Gemeinde Sandl oder ein von ihr beauftragtes befugtes Entsorgungsunternehmen fährt die einzelnen Liegenschaften nach Bedarf an und entleert die Senkgruben. Die abgeführten Abwässer werden in den Übernahmeschacht der Kläranlage Sandl eingebracht, womit eine ordnungsgemäße Entsorgung garantiert ist. Die Entsorgungsgebühr wird in gleicher Höhe und nach gleicher Art wie die Kanalbenützungsgebühr für die an die öffentliche Ortskanalisation angeschlossenen Liegenschaften berechnet.


Senkgrubenentsorgungsnachweis

Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 idgF. verpflichtet die Senkgrubeneigentümer zur ordnungsgemäßen Ausbringung und zur Führung eines Entsorgungsnachweises. Diese Nachweise werden von der Gemeinde angefordert und geprüft. Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senkgrubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungsgesetzes entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht werden. 

ENTSORGUNGSNACHWEIS FÜHREN UND AUFBEWAHREN 

Der Entsorgungspflichtige hat schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist. Die Entsorgungsnachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln. (§§ 16 und 17 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001) 

PRÜFUNG DURCH DIE GEMEINDE 

Die Gemeinde wird die Senkgrubeneigentümer einzeln auffordern, die Entsorgungsnachweise vorzulegen, damit die ordnungsgemäße Entsorgung geprüft werden kann. 



Zuständig