Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, erfolgte Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es notwendig, dass vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.
Aufgrund der derzeit vorherrschenden Witterungsverhältnisse und Trockenheit wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 5. Juni 2023 eine Verordnung (siehe Beilage) betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete aller Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt und deren Gefährdungsbereiche durch Kundmachung des Amtsblattes im RIS rechtswirksam erlassen.
Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.